Data Act
Regelungen für Datenverarbeitungsdienste nach der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
Die Parteien werden den auf Grund der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (kurz: DA) für Datenverarbeitungsdienstes i. S. d. DA geforderten Vertrag (Art. 25 DA) soweit notwendig abschließen und arbeiten i. S. d. Art. 23 ff. DA nach Treu und Glauben zusammen, damit ein Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten effektiv vollzogen werden kann, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird. Der Anbieter DTS stellt dem Kunden auf Anfrage einen Vertragsentwurf über den Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten nach Art. 25 Abs. 1 DA speicher- und reproduzierbar zur Verfügung. DTS kann – neben den Zahlungspflichten während des Übergangszeitraums aus dem zu Grunde liegenden Vertrag, der die Zurverfügungstellung des Datenverarbeitungsdienstes selbst regelt – bis zum 12.01.2027 nach Vollzug des Wechsels ein Wechselentgelt ermäßigt erheben, das die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wechsel entstehenden Kosten abbildet. Tätigkeiten, die über die im DA festgelegten Pflichten beim Wechsel hinausgehen und auf Verlangen des Kunden von DTS erbracht werden, sind stets nach der jeweils aktuellen Preisliste der DTS zu vergüten. Nach Vollzug des Wechsels i. S. d. Art. 23 ff. DA hat der Kunde eine Kompensation dafür zu leisten, dass der Vertrag vorzeitig beendet worden ist. Dazu verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, in diesem Fall eine Abstandszahlung an DTS in Höhe der bis zum vereinbarten Vertragsende eigentlich zu zahlende Vergütung abzüglich dessen zu leisten, was DTS infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Fremdkosten oder eingekaufte Leistungen, für die DTS selbst fortdauernde Verpflichtungen eingegangen ist (z. B. Lizenzen, etc.), welche mit dem Datenverarbeitungsdienst in Verbindung stehen, werden entsprechend in die o.g. Kompensation einberechnet.












