Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für:

DTS Systeme GmbH
Schrewestraße 2
32051 Herford
und deren Geschäftsstellen

§ 1 Allgemeines
(1)     Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich vereinbart, gültig sind. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2)     Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

§ 3 Preise
(1)    Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserer Niederlassung Herford oder einer unserer Zweigniederlassungen und ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2)    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Lieferungs- und Leistungszeit sowie Zurückbehaltungsrecht
(1)     Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)     Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(3)     Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Auftraggeber berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5)     Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)     Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7)     Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

(8)     Soweit der Leistungsschein Teilleistungen vorsieht, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzuhalten, wenn der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungen abgenommener Teilleistungen in Verzug ist.

(9)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten, falls der Auftraggeber mit Zahlungen über mehr als 2 Monate in Rückstand geraten ist.

(10)    Dem Auftraggeber ist bewusst, dass dieses Zurückbehaltungsrecht dazu führt, dass die vereinbarten Dienste nicht mehr möglich sind. Das kann weitreichende Auswirkungen auf den Betrieb des Auftraggebers haben.

(11)    Das Zurückbehaltungsrecht ist schriftlich anzukündigen. Dabei muss auf die Folgen hingewiesen werden.

§ 5 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung haften wir nur im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt / Weiterveräußerung der Ware
(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit dem Auftraggeber vor.

(2)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)     Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstehenden Ausfall.

(4)     Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließl. MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Falls zwischen dem Auftraggeber und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die von dem Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)     Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschl. MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6)     Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschl. MWSt) zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Ware des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7)     Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9)     Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

§ 7 Zahlung / Zurückbehaltungsrecht
(1)     Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen 8 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den gesamten Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(2)     Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

(3)     Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

(4)     Soweit auf den Rechnungen angegeben sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

§ 8 Auswahl unserer Lieferungen und Leistungen
Für den Einsatz und die Auswahl der Hard- und/oder Software ist der Auftraggeber verantwortlich. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die angebotene Hard- und/oder Software entsprechend den Leistungsangeboten so auszuwählen, dass er die mit der Hard- und Software erzielbaren Ergebnisse für sich nutzen kann. Wenn der Auftraggeber eine über die reine Produktdarstellung hinausgehende Beratung über die Auswahl, Konfiguration oder Dimensionierung der Hard- und/oder Software wünscht, so werden der Auftraggeber und wir hierüber eine gesonderte Vereinbarung schriftlich abschließen.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die angelieferten Bedienungsanleitungen und die in Schulungen angegebenen Anweisungen zu beachten. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Hard- und Software oder die Nichtbeachtung der entsprechenden Anweisungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat es insbesondere zu unterlassen, technische Änderungen eigenmächtig vorzunehmen. Im Zweifel hat der Auftraggeber sich bei uns zu vergewissern und die dann gegebenen Anweisungen und Hinweise zu befolgen.

§ 10 Beratungs- und Schulungspflichten
Wir verpflichten uns, das Bedienungspersonal auf Anforderungen in unseren Schulungsräumen entsprechend unseren Angeboten in die Hard- und Software, einzuweisen. Entsprechend unseren Angeboten führen wir auf Anforderung des Auftraggebers auch Nachschulungen durch. Darüber hinaus verpflichten wir uns, hinsichtlich der Bedienung der Hard- und Software, ergänzende Hinweise zu geben. Die insoweit von uns zu erbringenden Schulungs- und Beratungsleistungen sowie die Bedienungshinweise werden zwischen uns und dem Auftraggeber gesondert vereinbart und vergütet.

§ 11 Datenverluste
Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich und hat die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu ergreifen. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von der vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopie und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären, es sei denn der Datenverlust ist durch vorsätzliches Verhalten unsererseits verursacht.

§ 12 Gewährleistung
(1)     Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)     Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

(3)     Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4)     Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus gewährleistungsrechtlichen Regelungen uns gegenüber sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn uns nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(5)     Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(6)     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(7)     Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 13 Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung bei Lieferung von
Software, Beschaffenheit der Programme

(1)    Für Software gilt insbesondere, dass, soweit der Auftraggeber Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln entfallen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch uns dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2)    Wir weisen darauf hin, dass Software im Allgemeinen eine Beschaffenheit aufweist, nach der nicht gewährleistet ist, dass diese in jedem Fall unterbrechungs- oder fehlerfrei arbeitet. Insoweit weist die von uns gelieferte Software eine Beschaffenheit aus, die der üblichen
mittleren Art und Güte entspricht. Die Beschaffenheit der Programme umfasst keine Aussage über die Rentabilität, Verwertbarkeit oder Fabrikationsreife.

(3)    Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblich beeinträchtigen, werden wir den Fehler - soweit wir zu dessen Beseitigung in der Lage sind - je nach seiner Bedeutung durch die Installation einer anderen Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung und zur Vermeidung der Auswirkungen dieses Fehlers
beseitigen.

(4)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung sind vorbehaltlich des §12 dieser AGB ausgeschlossen.

(5)    Für die Verwendung von Software von Drittanbietern, für die wir keine ausdrückliche Empfehlung abgegeben haben, übernehmen wir keinerlei Haftung.

§ 14 Gesamthaftung
(1)    Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 12 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2)    Die Begrenzung nach Abs.(1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3)    Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(6)    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 15 Schutzrechte und Lizenzen
Die von uns verkaufte Hard- bzw. Software unterliegt in der Regel besonderen Bestimmungen und Beschränkungen seitens der Hersteller. Diese müssen vom Auftraggeber/Kunden gesondert akzeptiert und beachtet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Hinweise auf Urheber-, Warenzeichen- oder andere Schutzrechte, die auf den Vertragsprodukten oder Teilen davon angebracht sind, zu beseitigen, zu ändern, zu überdecken oder unkenntlich zu
machen. Das Vervielfältigen von Dokumentationen oder anderem gedruckten Material ist nur für den internen Gebrauch, insbesondere zum Zweck der Datensicherung erlaubt. Soweit bestimmte Programme durch entsprechende Maßnahmen ganz oder teilweise vor einer Vervielfältigung geschützt sind, tragen diese den Vermerk "Copy Protected". Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Kopie des Programms sowie jede Modifikation oder in andere Programme eingebrachte Teile dieses Programms mit entsprechenden Hinweisen auf unser Lizenz- und Urheberrecht oder das unserer Lieferanten zu versehen.

§ 16 Überschreibungen von Schutzrechten und Lizenzen auf andere
Der Auftraggeber ist nur berechtigt, das Programm und seine Nutzung auf andere zu überschreiben, wenn der Auftraggeber uns die vollständige Adresse des neuen Auftraggebers mitteilt und dieser den Schutzrechten und Lizenzen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Außerdem ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Überschreibungsgebühr zu entrichten. Sämtliche maschinenlesbaren oder in gedruckter Form vorliegenden Kopien einschließlich des Originals der Programme sind bei der Überschreibung an den neuen Auftraggeber weiterzureichen. Die Lizenzrechte des bisherigen Auftraggebers erlöschen automatisch mit der Überschreibung auf den neuen Auftraggeber. Die bei dem ehemaligen Lizenznehmer und Auftraggeber noch vorhandenen Modifikationen von Programmen oder in andere Programme eingebrachten Teile des Programms oder Dokumentationen sind unverzüglich zu vernichten
oder uns auszuhändigen.

§ 17 Lizenzdauer, fristlose Kündigung

Wir können die Lizenzvereinbarungen fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber gegen die Schutzrechte oder gegen die aufgeführten Lizenzvertragsbestimmungen verstößt. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn der Auftraggeber in anderer Weise erhebliche Vertragsverletzungen begeht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Aufhebung der Lizenzrechte das
Programm mit allen Kopien, Modifikationen und allen in andere Programme eingebrachten Teile des Programms sowie die Dokumentationen zu vernichten oder an uns zurückzugeben und darüber gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

§ 18 Meldepflichten
Der Auftraggeber hat die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte uns unverzüglich zu melden, sobald er davon Kenntnis erlangt. Bei Verletzung der Meldepflicht hat der Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von € 1.000,- an uns zu zahlen.

§ 19 Freistellung von Schutzrechtsverletzungen
(1)     Wir werden den Auftraggeber und dessen eventuelle Abnehmer wegen berechtigten Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten gegenüber Dritten freistellen, es sei denn, die Hardware oder Software stammen vom Auftraggeber.

(2)     Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf die Höhe des Kaufpreises der gelieferten Ware beschränkt, sofern kein uns zurechenbares vorsätzliches Verhalten vorliegt.

(3)     Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass uns oder unserem Lieferanten die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich unseren Liefergegenständen ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(4)     Wir haben wahlweise das Recht, uns von den übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir die erforderlichen Lizenzen beschaffen oder unserem Auftraggeber geänderte Ware bzw. einen Teil davon zur Verfügung stellen, die im Fall des Austausches der Ware bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der Ware beseitigen.

§ 20 Geheimnisschutz
Wir verpflichten uns, die uns bekannt gewordenen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im Programm bzw. in der Anlage enthalten sind, sowie alle Dokumentationen, Informationen und sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber von uns erhält, als Geschäftsgeheimnis von uns und unseren Lieferanten zu behandeln. Diese dürfen Dritten nur insoweit
zugänglich gemacht werden, wie dies zur Nutzung des Programms und der Anlage erforderlich ist.

§ 21 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Der deutsche Wortlaut der vorliegenden AGBs ist rechtsgültig.

§ 22 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

§ 23 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Nennt der Besteller wichtige Gründe, die eine Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag erfordern, sind wir bereit, im Falle einer schriftlichen Anzeige dem schriftlich zuzustimmen.

Stand Juni 2010

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